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Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schüler mit attestierten Lernstörungen (z.B. Legasthenie oder Dyskalkulie), Sprachstörungen (z.B. Störung des Redeflusses) oder Behinderungen (z.B. Sehbehinderung) unterliegen grundsätzlich den für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Massstäben der Leistungserhebung und -bewertung. Sie haben aber Anspruch auf eine differenzierte Beurteilung und auf Nachteilsausgleich. Dies bedeutet, dass im Einzelfall abgeklärt wird, wie eine Schülerin / ein Schüler mit einer solchen Störung oder Behinderung bewertet wird, so dass daraus keine Nachteile für die schulische Entwicklung resultieren. Als Eltern eines betroffenen Kindes müssen Sie der Schulleitung mittels eines Attests einer offiziell anerkannten Institution mitteilen, dass bei Ihrem Kind eine Lern-/ Sprachstörung oder Behinderung vorliegt. Wenden Sie sich an die Klassenlehrperson Ihres Kindes, wenn Sie dazu Fragen haben. Alle weiteren Schritte werden mit Ihnen sowie den Lehr- und Fachpersonen besprochen und festgelegt.

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